Zwischen spanischen Huertas und freien Straßen: Eine Geschichte aus zwei Commons?

Wir verstehen unter Commons nicht nur die seit langem an den Peripherien der Weltwirtschaft operierenden kleinen Systeme von gemeinschaftlichem Eigentum. Sondern auch jene frei zugänglichen Gemeingüter, die von Millionen von Menschen gemeinsam genutzt werden und in dieser Eigenschaft einen unverzichtbaren Bestandteil einer jeden Marktwirtschaft ausmachen. Yochai Benkler, Juraprofessor und Keynote-Speaker bei der UN|COMMONS-Konferenz, unternimmt eine Bestandsaufnahme. Ein Essay.

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Wieso werden Fernverkehrsstraßen, städtische Straßen und Gehwege fast immer und in allen Marktwirtschaften als frei zugängliche Gemeingüter bewirtschaftet? Sollten sich Datenbanken im öffentlichen Besitz befinden, wie in den USA, oder sollten sie einem urheberrechtsähnlichen System unterliegen, wie das in Europa der Fall ist?

Ist es sinnvoll, bei der nächsten Generation der drahtlosen lokalen Netzwerke (WLAN) und der Errichtung einer allgegenwärtigen Computerumgebung für die Verteilung der Frequenzbänder auf eine auf dem Gemeingutsystem basierende Strategie zu setzen, oder sollten wir die verbleibenden Frequenzbänder per Auktionsverfahren in ein eigentumsähnliches System überführen?

Um diese und andere wichtige und weniger wichtige Fragen rund um eine institutionelle Ausgestaltung beantworten zu können, benötigen wir zunächst ein allgemeines Verständnis darüber, welche Rolle Gemeingüter in den heutigen Marktwirtschaften spielen.

Das 1990 von Elinor Ostrom publizierte Buch “Governing the Commons” (deutsch: Die Verfassung der Allmende: jenseits von Staat und Markt) stellte einen Wendepunkt in der Diskussion über Gemeingüter dar. Seither ist es weitgehend inakzeptabel, über Gemeingüter auf der Basis eines höchstens teilweise durch die Neue Institutionenökonomik aktualisierten, dominanten neoklassischen Verständnisses vom Eigentum und von der Tragik der Allmende zu diskutieren.

Das 1986 von Carol Rose veröffentlichte Buch “Comedy of the Commons” war möglicherweise ein Ausreißer, aber 2011 war dieses Thema auf jeden Fall schon fest etabliert. Um einen allgemein akzeptablen Rahmen zur Erforschung des Themas „Gemeingut“ zu schaffen, legte Ostrom in ihrem Buch jedoch den Schwerpunkt auf eine sehr genau beschriebene Teilmenge eingegrenzter Systeme von Gemeinschaftseigentum, die dazu dienen, eine sehr genau definierte Klasse physischer Ressourcen zu bewirtschaften (Allmendegüter).

Prinzip des Gemeinschaftseigentums

Roses Forschungen enthielten zwar im Ansatz die Idee, grundlegende, allgegenwärtige Elemente einer Marktwirtschaft als eine Wechselbeziehung zwischen Eigentum und Gemeingütern zu verstehen, was aber leider durch den erwähnten Schwerpunkt von Ostrom weitgehend überschattet und verdeckt wurde.

Die Bemühungen, einen verlässlichen Rahmen für die intellektuelle Auseinandersetzung mit dem Thema Gemeinschaftseigentum zu schaffen, führten sogar dazu, dass die Autoren Hess und Ostrom 2003 unter anderem Folgendes festhielten: „Es besteht ein Unterschied zwischen Eigentumssystemen, die auf freiem Zugang basieren, in der also niemand das Recht hat, jemand anderen von der Nutzung der Ressource auszuschließen, und dem Prinzip des Gemeinschaftseigentums, bei dem die Mitglieder einer klar definierten Gruppe ein Bündel von Rechten besitzen, einschließlich des Rechts, Nichtmitglieder von der Nutzung der Ressource auszuschließen“ (in: Ideas, Artifacts and Facilities: Information as a Common Pool Resource).

Seitdem werden unter dem Sammelbegriff „Commons“ („Gemeingut“) zwei unterschiedliche Fragestellungen erforscht, die sich beide mit höchst unterschiedlichen Problemen und Lösungen befassen. Es gibt möglicherweise keine umfassende, einheitliche Theorie des Gemeingutes. Andererseits gibt es sie vielleicht doch. Die grundlegenden theoretischen Rahmenbedingungen der aktuellen Forschungen zum Thema Gemeingut müssen sich jedoch derzeit mit zwei unterschiedlichen paradigmatischen Beispielen beschäftigen, die unsere Vorstellung vom Gemeingut prägen: Auf der einen Seite gibt es das Weideland und die Bewässerungsdistrikte, die symbolisch für die von Ostrom geleistete Pionierarbeit stehen.

Elemente der Gemeinfreiheit

Auf der anderen Seite gibt es Fernverkehrsstraßen, städtische Straßen und Gehwege sowie die traditionellen, unumstrittenen Elemente der Gemeinfreiheit, beispielsweise die Beschränkung der Geltungsdauer von Patenten und Urheberrechten oder die Notwendigkeit, eine erfinderische Tätigkeit oder eine Erfindungshöhe als Voraussetzung für die Gewährung eines Patents nachzuweisen. Keine Theorie vom Gemeingut kann es sich leisten, eines dieser Paradigmen zu vernachlässigen.

Die Herausforderung an eine umfassende Theorie vom Gemeingut liegt jedoch darin, denjenigen Aspekt ausfindig zu machen, der sowohl den ausgeklügelten, unter anderem aus einem extrem liquiden Markt für teil- und handelbare Rechte bestehenden Markt für Wasserberechtigungsscheine in Alicante als auch die Fernverkehrsstraßen und die Gemeinfreiheit im Bereich Wissen, Informationen und Kultur umfasst.

Das Markenzeichen der zuerst genannten Forschungsrichtung ist die Beschäftigung mit lokalen, nichtstaatlichen institutionellen Konzepten für die nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen, für die eine definierte Gruppe von Anspruchsberechtigten einen gemeinsamen Anspruch besitzt (beispielsweise Landwirte, die Teil eines Bewässerungsdistriktes oder eines Weidebezirkes sind, oder Mitglieder einer Patentgemeinschaft). Auf gemeinsamer Eigentümerschaft basierende Systeme sind Eigentumssysteme, die auf Ressourcen angewendet werden, bei denen eine gut funktionierende Nutzung der Ressource nur dann möglich ist, wenn die Nutzungsweise über kleine, im persönlichen Eigentum befindliche Parzellen hinausgeht.

Aktiengesellschaften und Personengesellschaften

Rechnet man das Beispiel aus Alicante dieser Forschungsrichtung zu, dann ist das besondere Merkmal, welches dieses System zu einem „Gemeingutsystem“ macht, die Abwesenheit eines vom Staat errichteten Eigentumssystems. Die wesentliche politische Schlussfolgerung, die man aus den Ergebnissen dieser Forschungen ziehen kann, ist, dass bei der Bewirtschaftung von Ressourcen gut funktionierende, gemeinschaftlich errichtete Systeme manchmal durch die Einführung einer staatlich geregelten Bewirtschaftung untergraben werden können.

Gemeinschaftlich errichtete Systeme sind eben häufig besser auf die örtlich vorherrschenden Bedingungen abgestimmt als ein standardisiertes institutionelles System (siehe Hess und Ostrom: “Ideas, Artifacts and Facilities: Information as a Common Pool Resource”). Diese Forschungsrichtung hat im Laufe der Zeit jedoch auch Autoren angezogen, die sich mit solchen stärker staatsbezogenen Systemen zur Bewirtschaftung von Ressourcen beschäftigen, bei denen aufgrund der Größe der bewirtschafteten Ressourcen die Voraussetzung für die Bewirtschaftung ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum ist; Beispiele dafür sind Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften.

Die zweite hier genannte Forschungsrichtung beschäftigt sich dagegen mit den in der modernen Marktwirtschaft und noch weitaus mehr in der globalen, vernetzten Informationswirtschaft vorhandenen umfangreichen Ressourcenbündeln, deren Nutzung so geregelt ist, dass mehr oder weniger jeder die Ressourcenbündel nutzen kann und dass niemand, auch keine Gruppe, über exklusive Rechte verfügt, mit denen jemand anderes ausgeschlossen werden könnte. Diese Ressourcenbündel umfassen auf der seinen Seite Ressourcen, die vom Staat bereitgestellt und geregelt werden und deren Bewirtschaftung wie im Falle von Fernverkehrsstraßen von freier Zugänglichkeit bei gleichzeitiger symmetrischer Nutzungseinschränkung geprägt ist.

„Inhärent öffentliches Eigentum“

Die Ressourcenbündel umfassen andererseits aber auch Ressourcen, die von der Privatwirtschaft bereitgestellt werden. Dabei unterliegen die durch die Ressource bereitgestellten Güter und Dienstleistungen jedoch nicht ausschließlichen Eigentumsrechten, sondern einem System, welches einen vollständigen oder teilweisen freien Zugang zu diesen Gütern und Dienstleistungen garantiert.

Zu diesen privatwirtschaftlich bereitgestellten Ressourcen gehören beispielsweise im öffentlichen Besitz befindliche Erfindungen und Kulturgüter, für die vorübergehend Patent- oder Urheberrechtsansprüche angemeldet werden, deren Nutzungsrechte aber nach einer bestimmten Zeit oder unter bestimmten Umständen wieder in den öffentlichen Besitz zurückfallen. Diese Forschungsrichtung wurde 1986 von Carol Rose mit der Erforschung des Konzepts eines „inhärent öffentlichen Eigentums“ unter dem Titel “Comedy of the Commons” begründet.

Der Begriff „inhärent“ meint hier, dass die Nutzungsrechte an Straßen, Wasserstraßen oder öffentlichen Plätzen der unorganisierten Öffentlichkeit durch das Gewohnheitsrecht zugewachsen sind – und nicht eine bestimmte Teilgruppe von Nutzern oder der Staat als Eigentümer darüber verfügen kann. Die Forschungen, die sich seit 1990 schwerpunktmäßig mit der Gemeinfreiheit im Bereich von Urheberrechten und Patenten auseinandergesetzt haben, haben sich besonders ausführlich mit dieser Fragestellung beschäftigt, wobei das Spektrum der Autoren von Litman über Samuelson zu Boyle reicht.

Verkehrsinfrastruktur als ein Gemeingut

Deren Forschungsergebnisse betonen, dass die Bedeutung des öffentlichen Besitzes, der als ein Ressourcenbündel verstanden wird, zu dem jeder ohne Genehmigung Zugang hat, in der Vergangenheit stark vernachlässigt worden ist (siehe beispielsweise Jessica Litman: “The Public Domain”, 1990). Dieses Thema hat auch in meinen Arbeiten zum Gemeingut und in den Publikationen Larry Lessigs dazu (siehe beispielsweise Lessig: “Code and the Commons”, 1999, oder “The Future of Ideas”, 2002) einen besonderen Schwerpunkt gebildet.

Die aktuellste Veröffentlichung zu diesem Thema, die gut lesbar ist, ist sicher der 2005 erschienene Aufsatz „Infrastructure Commons“ von Brett Frischmann, der sich mit der Verwaltung von Infrastruktur und Gemeingütern befasst. Die umfassendste und intellektuell anspruchsvollste Landkarte dieses Geländes ist sicher Charlotte Hess’ Veröffentlichung „Mapping the New Commons“ aus dem Jahre 2008. Die eine Forschungsrichtung diskutiert, warum und wie man ein Bewässerungssystem in der Form eines von mehreren hunderten bis tausenden von Anspruchsberechtigten besessenen Gemeingutes nachhaltig bewirtschaftet.

Die andere Forschungsrichtung diskutiert, warum und wie man eine Verkehrsinfrastruktur als ein Gemeingut oder als einen öffentlichen Verkehrsträger verwaltet, der täglich hunderte Millionen von Menschen befördert, oder warum man darauf besteht, dass ein Patent nach zwanzig Jahren erlischt und dass Daten so beschafften sein sollten, dass sie keine Möglichkeit für Ausschlussmechanismen bieten, so dass jeder, ob er nun Mitglied einer Patentgemeinschaft ist oder nicht, die Erfindung oder die Daten nutzen kann. Die praktischen Konzepte und theoretischen Fragestellungen, die sich aus diesen beiden Themenkomplexen ergeben, sind jedoch grundverschieden.

Die „Encarta“-Enzyklopädie von Microsoft übertrumpft

Bei den beiden hier vorgestellten Forschungsrichtungen gibt es allerdings auch wichtige und nützliche Überschneidungen. Die Erforschung der internen Organisation von Wikipedia profitiert stark von der bereits existierenden Literatur zum Allmendegut. Um die transformatorischen Auswirkungen von Wikipedia zu verstehen und gleichzeitig nachvollziehen zu können, warum letztlich Wikipedia die „Encarta“-Enzyklopädie von Microsoft übertrumpft hat, muss man sich allerdings umfassender mit dem Prinzip des „unmodifizierten Gemeingutes“ auseinandersetzen. Bei einem unmodifizierten Gemeingut betrachtet man als Gemeingut diejenigen Vorteile, die die breite Öffentlichkeit und der Prozess der Weiterentwicklung (Verbesserung und Vermehrung) der öffentlichen Güter – in diesem Fall Informationen und Wissen – aus dem freien Zugang zu Wissen zieht.

Die Sphäre der Gemeingüter, einschließlich der frei zugänglichen Gemeingüter, ist fast nie von Gesetzlosigkeit oder Anarchie geprägt (siehe beispielsweise Dagan und Heller: „The Liberal Commons“). Sie bietet schlicht die Möglichkeit, sich unter den Bedingungen symmetrischer Beschränkungen wirtschaftlich frei zu betätigen, und diese Möglichkeit steht einer nicht begrenzten und undefinierten Klasse von Nutzern offen. Die Straßenverkehrsregeln, die auf einer freien Fernverkehrsstraße gelten, sind dafür ein sehr grundlegendes Beispiel.

Solche Gemeingüter sind geprägt von der Abwesenheit asymmetrischer Machtverhältnisse, die eine Verfügungsgewalt über die Ressource begründen könnten. Experimente zur Einführung von Mindestpreissystemen, beispielsweise der kostenpflichtige Zugang zu Fahrbahnen für stark belegte Fahrzeuge oder eine Innenstadtmaut, sind a) eine Ausnahme und nicht die Regel, und b) diese Dienstleistungen sind auf nicht diskriminierende Weise zu festgelegten Bedingungen für jedermann verfügbar; sie entsprechen also eher einem öffentlichen Transportsystem als einem Spotmarkt für die Bereitstellung von Straßenkapazität.

Ressourcen und Unterversorgung

Im Sinne von Wesley Hohfeld sind diese Dinge eher durch die einer undefinierten Öffentlichkeit verliehenen Privilegien und Immunitäten geprägt als durch die Rechte und Befugnisse einer oder mehrerer fest definierter Personen. Märkte bieten die für die Herausbildung von Spezialisierung und Innovationskraft notwendige Flexibilität, indem sie den Handel mit sehr unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen mithilfe eines standardisierten Tauschmittels erleichtern. Die Offenheit von Märkten und ihre Fähigkeit, Ressourcen auf dynamische Weise neu zu verteilen, unterliegen jedoch genauso auch standardisierten Beschränkungen.

Beschränkende Faktoren sind beispielsweise die Transaktionskosten oder etwa vorhandene Informationsdefizite oder strategisches Verhalten bei bestehender Marktmacht in den Fällen, in denen es keinen ausreichenden Wettbewerb gibt. Gemeingutsysteme bieten eine ähnliche Flexibilität für die dynamischen Verteilung und Neuverteilung der von ihnen verwalteten Ressourcen, so dass niemand um eine Genehmigung gefragt werden muss. (Angemerkt sei hier, dass in Märkten die Genehmigung mindestens einer Person notwendig ist, nämlich die des vorherigen Besitzers einer Ressource oder einer extrahierbaren Einheit [flow unit]).

Die grundlegende Beschränkung bei der Bewirtschaftung einer Ressource im Rahmen eines Gemeingutsystems besteht in der Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Kapazität. Entweder besteht bei den Ressourcen eine Unterversorgung, weil keine auf Aneignung gerichteten Investitionen in die Ressource stattfinden, oder es besteht eine Überlastung in denjenigen Fällen, in denen die Ressource übermäßig ausgebeutet oder überlastet werden kann.

Gefahr des Entstehens von Marktmacht

Ob ein Markt oder ein auf dem Gemeingut basierendes System den besseren institutionellen Rahmen für eine bestimmte Ressource bietet, hängt von zwei unterschiedlichen Themenkomplexen ab: einerseits davon, ob und wie in Bezug auf die Ressource Transaktionskosten anfallen, die Merkmale eines öffentlichen Gutes vorliegen oder Marktmacht besteht und andererseits davon, inwieweit die Ressource trotz vorhandener Lösungsmöglichkeiten von Überlastung oder Unterversorgung betroffen ist.

Deshalb unterliegen die traditionellen öffentlichen Güter, beispielsweise Informationsgüter, standardmäßig einem auf dem Gemeingutsystem basierenden institutionellen Rahmen: sie sind öffentlicher Besitz. Und aus diesem Grund werden auch nur in Teilen zu Überlastung neigende Ressourcen mit sehr positiven externen Effekten und einer großen Gefahr des Entstehens von Marktmacht, beispielsweise Fernverkehrsstraßen oder öffentliche Versorgungsunternehmen, als Gemeingüter verwaltet.

Zudem werden für solche Ressourcen hohe öffentliche Investitionsmittel bereitgestellt, mit denen das Risiko der Unterversorgung begrenzt werden kann. In einem anderen Szenario können solche Ressourcen mithilfe gesetzlicher Monopolregelungen bewirtschaftet werden, die zwar einerseits das Abschöpfen einer Rente zur Deckung der Bereitstellungskosten erlauben, jedoch andererseits nichtdiskriminierende Nutzungsbedingungen festschreiben, damit die Flexibilität erhalten bleibt, die eine transaktionsfreie und genehmigungsfreie Nutzung der Ressource bietet. Dies gilt zumindest für die Teile der Ressource, die am meisten für das Entstehen von Marktmacht anfällig sind, beispielsweise die „Letzte Meile“ eines Stromnetzes.

Wenn wir akzeptieren, dass öffentliche Fernverkehrsstraßen oder die Gemeinfreiheit im Bereich des Urheber- und Patentrechts nicht weniger paradigmatisch für das Gemeingut stehen als spanische Huertas oder schweizerisches Weideland, wird klar, dass Gemeingüter nicht alleine – und auch nicht in erster Linie – Beispiele für Selbstverwaltung sind, die auf separate und eigenständige Ressourcenbündel angewendet werden. Gemeingüter sind in der globalen, vernetzten Informationswirtschaft so allgegenwärtig – und wichtig – wie Eigentum.

Anm.d.Red.: Yochai Benkler spricht am 24.10. im Rahmen der UN|COMMONS-Konferenz um 15:00 Uhr in der Volksbühne am Rosa-Luxemburg Platz. Der Beitrag basiert auf dem ausführlicherem Essay “Between Spanish Huertas and the Open Road: A Tale of Two Commons?”, der als Aufsatz in der Anthologie “Governing the Knowledge Commons” in der Oxford University Press erscheint. Hier der Original-Text. Das Foto oben stammt von Mario Sixtus und stehen unter einer Creative Commons Lizenz. Das Foto unten stammt von August Bril, CC BY 2.0.

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