NS-Täter*innen konnten in der frühen Bundesrepublik mit viel Rücksicht rechnen. Sie wurden nur selten verfolgt und verurteilt. Viele machten Karriere. Der Autor Helmut Ortner begibt sich auf Spurensuche.
*
An einem schwülen Sommertag im August 1984 betritt ein alter, korrekt gekleideter Herr das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes in der Wiener Wipplingerstraße. Er stellt sich dem Archivleiter als der emeritierte Rechtsprofessor Erich Schwinge aus Deutschland vor und ersucht um Einsicht in die Akte „Reschny, Anton“. Er wird in den Benutzer*innenraum geführt, wo er die Akten studiert und sich Notizen macht.
Anton Reschny, ein Wiener Vulkanisierungslehrling, hatte am 23. August 1944 – gerade eine Woche Soldat – nach einem Bombenangriff freiwillig bei Räumungsarbeiten mitgeholfen und dabei aus der Wohnung eines Staatsanwalts einen Ring, zwei Uhren, eine Geldbörse und eine leere Brieftasche entwendet. Eine der Uhren schenkte der Siebzehnjährige einem Mädchen, das sie stolz herumzeigte. Sechs Tage nach dem Diebstahl wurde Reschny verhaftet. Am 14. September 1944 verurteilte das Divisionsgericht 177 unter Vorsitz des Kriegsrichters Schwinges den jungen Anton Reschny wegen Plünderung zum Tode.
Aus Schwinges Urteilsbegründung: „Der Angeklagte … behauptet, sich der Tragweite seines Tuns nicht bewusst gewesen zu sein. Bei der Festsetzung der Strafe musste unter Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des Abs. 2 und des § 129 Militärstrafgesetzbuches auf Todesstrafe erkannte werden.“ Der Angeklagte habe „unter Ausnützung der Kriegsverhältnisse Sachen, die deutschen Volksgenossen gehören … an sich genommen, in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen“. Und weiter: „Kriminelle Elemente, die Lust in sich verspüren, sich am Eigentum vom Bombengeschädigten zu bereichern, müssen wissen, dass sie ihren Kopf riskieren, anders können derartige Elemente nicht in Schach gehalten werden.“
Ein wenig erforschtes Kapitel der NS-Zeit
Dass Schwinge fast auf den Monat genau vierzig Jahre nach dem Todesurteil gegen den Lehrling seine eigenen Spuren im Wiener Archiv rekonstruiert, hat einen Grund. Was Schwinge offensichtlich zur Recherche treibt, sind Veröffentlichungen über sein Wirken in der NS-Zeit als führender Kommentator des Militärstrafrechts und vor allem als Kriegsrichter in Wien. Zahlreiche Dokumente darüber hatte Fritz Wüllner, ein pensionierter Wirtschaftsmanager, entdeckt, als er sich um die Aufklärung des Schicksals eines angeblich „auf der Flucht“ erschossenen Bruders bemühte und dabei ein bislang wenig erforschtes Kapitel der NS-Zeit stieß: die Militärjustiz. Wüllner fand so gut wie nichts über seinen Bruder. Dafür entdeckte er zahlreiche „Ungereimtheiten“ (Wüllner) in der Geschichtsschreibung der NS-Militärjustiz. Fortan begann er sich für die Militärjustiz und Herrn Schwinge zu interessieren.
Erich Schwinge – emeritierter Professor und Kriegsrichter a.D. –, war schon 1936 als besonders scharfer Kommentator des NS-Militärstrafgesetzbuches hervorgetreten, und er hielt sich deshalb für kompetent, auch das Nachkriegsbuch über die deutsche Militärjustiz herauszugeben. Ein Werk, von dem sich der anfängliche Auftraggeber, das renommierte Institut für Zeitgeschichte in München, später distanziert hat. Der ursprüngliche Autor des Werks war Otto Peter Schweling, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft und ebenfalls früherer Kriegsrichter. Nach dessen Tod erwarb Schwinge die Rechte und fungierte als Herausgeber des umstrittenen Werks, das einige Rezensent*innen eine „Lobeshymne“ auf die Militärjustiz und „eindeutig tendenziös“ nannten.
Auch Wüllner erkennt rasch die vielen Widersprüche im Schwinge-Buch. Wie berechtigt dieser Eindruck ist, erfährt er bei seinen Besuchen im Bundesarchiv Koblenz. Zu der Behauptung, während des Krieges habe es rund 700.000 Verfahren vor deutschen Militärgerichten gegeben, sagt der Privatforscher nach intensiven Recherchen nur einen Satz: „Das ist noch nicht einmal die Hälfte der Wahrheit.“ Die grausame Bilanz: Bei der Militärjustiz in Deutschland fielen insgesamt etwa 2,5 Millionen Strafverfahren an. Mehr als 30.000 endeten mit einem Todesurteil. Die Recherchen zu den verstaubten Zeug*innen einer verdrängten Vergangenheit führen Wüllner dabei immer wieder in die Aktenberge des Kriegsgerichts der Division 177.
Von 1941 bis zum bitteren Ende fällt Schwinge hier Urteile oder klagt an. Allein zwischen Januar 1944 und Februar 1945 unterzeichnet er sieben Todesurteile. Neun weitere hat Schwinge in diesem Zeitraum als Ankläger beantragt, zuletzt am 9. Februar 1945. „Zersetzung der Wehrkraft“ wird einem jungen Soldaten der Prozess gemacht. In der Urteilsbegründung schreibt Schwinge: „Der Angeklagte hat sich in höchst kritischer Situation dem Abgang an die Front entzogen… Einer solchen Pflichtwidrigkeit kann im Interesse der Manneszucht nur mit dem schärfsten Strafmittel – der Todesstrafe – begegnet werden.“
Grenzen der „nationalsozialistischen Volksgemeinschaft“
In der letzten Kriegsphase nehmen – wie überall im untergehenden Reich – auch beim Gericht der Division Nr. 177 die Todesurteile in erschreckendem Maße zu. Schwinge ist einer der fanatischen NS-Kriegsrichter. „Ein ungewöhnlich diensteifriger und arbeitsamer Richter von sehr guten Kenntnissen, guter Verhandlungstechnik und sicherem Urteil …“. So lautet das Dienstzeugnis von Schwinge, der neben seiner Richtertätigkeit als Ordinarius an der Universität Wien jungen Student*innen die „rechte Gesinnung“ beibringt. In „Die Behandlung der Psychopathen im Militärstrafrecht „(1939/40) ist die Rede von „Minustypen“, von „Minderwertigen“ und ihrer „intensiven Zersetzungsarbeit“.
Ernst Toller, 1919 Mitglied der Münchner Räteregierung, zuvor Freiwilliger im Ersten Weltkrieg und an der Front zum Pazifisten geworden, wird als „haltloser Anormaler“, als „ethisch defekter und fanatischer Psychopath“ bezeichnet. Den Schriftsteller und sozialistischen Politiker Erich Mühsam, bereits 1934 im KZ Oranienburg von den Nazis ermordet, schildert Schwinge als „noch gefährlicheren Psychopathen-Typ“. Originalton Schwinge: „Nichts vermag besser als diese beiden Namen zu verdeutlichen, was derartige Minderwertige in Zeiten völkischer Bedrängnis an Schaden anrichten können, wenn die Gesellschaft nicht vor ihnen geschützt wird!“ Dafür sorgt auch Schwinge.
Zum Verhängnis wurde ihm seine verbrecherische Dienstbeflissenheit nach Kriegsende nicht. Im Gegenteil, wie so viele Ex-Nazirichter macht auch er Karriere: Rechtsprofessor an der Universität Marburg, Dekan, zeitweise gar Rektor. In einer Festschrift (Titel: „Persönlichkeit in der Demokratie“), die 1973 von Kollegen zum 70. Geburtstag Schwinges herausgegeben wurde, ist über den Jubilar denn auch nur Löbliches zu lesen. Seine vielen Veröffentlichungen, heißt es, „haben die Lehren des Verfassers von der Freiheit des Menschen, die Wahrung seiner Würde, der Gedankenfreiheit und der überragenden Bedeutung eines Rechtsweges in weite Kreise getragen“. Beispielsweise mit Rechtfertigungsschriften wie „Bilanz der Kriegsgeneration“, ein Buch, das 1979 erschien, und das es auf mehr als zehn Auflagen brachte, oder mit seinem Buch „Verfälschung und Wahrheit“, das 1988 herauskam und in dem Schwinge Hitlers Militärjustiz beinahe als Gegner des Nationalsozialismus darstellt.
Erinnerungslücken des Kriegsrichters
Im Vorwort zu seinem 1983 erschienenen Buch „Der Staatsmann. Anspruch und Wirklichkeit“ gibt sich der Kriegsrichter a.D. in eigener Sache als aufrechter Humanist: „Es ist hoch an der Zeit, dass hier einmal zur Besinnung aufgerufen wird. Das ist schon deshalb notwendig, weil dem in unserem Jahrhundert eingetretenen erschreckenden Niedergang der Staatskunst Einhalt geboten werden muss. Dieser Niedergang äußert sich besonders in der Art und Weise, wie heutzutage mit Menschenleben umgesprungen wird. Die große Wendung zur Inhumanität, die Millionen von Menschen den Tod brachte, wurde nicht erst von Lenin vollzogen und dann – in gigantischem Ausmaß – von Stalin und Hitler fortgesetzt, sie begann schon vorher im Lager der westlichen Demokratien.“
Dank der hartnäckigen Spurensuche des Privatforschers Fritz Wüllner können die Erinnerungslücken des Kriegsrichters Schwinge mit Wahrheit gefüllt werden. In Wüllners 1991 erschienenem Buch „Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung“ werden auszugsweise zehn Todesurteile des Gerichts der Division Nr. 177 in Wien dokumentiert. Bis zur Gefangennahme im Mai 1945 hat Schwinge hier als Kriegsgerichtsrat mit dazu beigetragen, Menschen in den Tod zu schicken – als Richter, Ankläger, Ermittlungsrichter. „Abschreckung“ als Begründung für ein Todesurteil war längst zur Farce geworden, doch Schwinge und seine Kolleg*innen richteten bis zuletzt gnadenlos.
„Der Verurteilte starb gefasst und soldatisch…“
Beispielsweise im 15. Februar 1944: Unter Vorsitz von Schwinge vom Gericht der Division Nr. 177 wird der junge Soldat Heinz Sorbe wegen Fahnenflucht und fortgesetztem Rückfalldiebstahl zum Tode verurteilt (Str. L. Nr. II/1193/ 1943). Der letzte Satz des Todesurteils: „Ein derartig pflichtvergessenes Verhalten kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der militärischen Manneszucht nur durch Hergabe des Lebens gesühnt werden.“
Auch der Grenadier Bela Tesch, geboren am 20. August 1904 in Ödenburg wird vom Gericht der Division Nr. 177 am 13. Januar 1945 wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt (Str. L. Nr. H/1252/44). Das Todesurteil ist wiederum vom Vertreter der Anklage, Oberstabsrichter Dr. Schwinge, beantragt worden. Im letzten Absatz des Urteil zeigt Schwinge sich wieder ganz als Herr über Leben und Tod: „Der Angeklagte hat Fahnenflucht begangen und hat sich während derselben schwer gegen das Deutsche Reich vergangen. Er war als deutschfeindlicher Hetzer tätig, hörte selbst feindliche Rundfunksender und hat seine Arbeitskameraden zu gleichen Straftaten aufgefordert. … Im 6. Kriegsjahr, zu einer Zeit höchster Anspannung aller Kräfte des deutschen Volkes im Endkampf um sein Bestehen, findet diese Fahnenflucht aus Gründen der Aufrechterhaltung der Manneszucht und der Notwendigkeit der Abschreckung nur in der Todesstrafe, die notwendige und gerechte Sühne.“
Am 3. April 1945, nur wenige Tage vor dem Einmarsch russischer Truppen in Wien, wurde der junge Bela Tesch – nach Ablehnung eines Gnadengesuchs – erschossen. Eine Niederschrift hält nüchtern fest: „Das Vollzugskommando von sechs Mann war fünf Schritte vor dem Verurteilten aufgestellt. Das Kommando ‚Feuer‘ erfolgte um 18 Uhr und 49 Minuten. Der Verurteilte starb gefasst und soldatisch.“
Ein Jüngling aufs Schafott
Urteilsbegründungen wie diese haben Schwinge im Nachkriegsdeutschland nicht geschadet. Bereits 1946 ist er Rechtslehrer, ebenfalls ständiger Mitarbeiter der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht, für die er bereits in der NS-Zeit Beiträge schrieb, als sie noch Zeitschrift für Wehrrecht hieß. Aber in dieser Zeit reicht ein Wort wie „neu“ für eine „neue Karriere“, und diese durchläuft Schwinge als Wissenschaftler, Professor und Publizist in rasantem Tempo.
In den frühen fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts kann es ein Mann mit seiner Vergangenheit sogar zum stellvertretenden FDP-Vorsitzenden von Hessen bringen. In seinem Heimatort Marburg an der Lahn gehört er zur Stadtprominenz. Bis Mitte der achtziger Jahre lebt Prof. Dr. Schwinge ein ruhiges, gut dotiertes Pensionärs-Leben, schreibt zahlreiche Bücher, in denen er seine bewährten Geschichtsinterpretationen ausbreitet und reinwaschende Vergangenheitsbewältigung betreibt. Nicht ohne Erfolg. Dankbare Leser*innen findet er hierzulande allemal. Ein ebenso geehrter wie geachteter Mann also – wäre da nicht Fritz Wüllner, der wie kein anderer zuvor die verdeckten Strukturen der Militärjustiz in der NS-Zeit erforscht und der Karriere des Kriegsrichters a.D. Schwinge nachspürt. In den Akten des Staatsarchivs in Wien findet Fritz Wüllner auch die Akte des von Schwinge 1944 verkündete Todesurteils gegen Anton Reschny. Ein Jüngling aufs Schafott, weil er einige kleine Gegenstände einsteckte?
Der Fall Reschny – eine ungewöhnliche Geschichte. Denn: der von Schwinge verurteilte Junge hat – anders als die beiden jungen Soldaten Sorge und Tesch – sein Todesurteil überlebt. Trotz Schwinge. Angeklagt war der Lehrling damals, ganz korrekt, wegen Verstoßes gegen die so genannten „Volksschädlingsverordnung“. Dabei wäre das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden gewesen, das derart drakonische Strafen nicht erlaubte. Stattdessen griff Kriegsrichter Schwinge zum Militärstrafgesetzbuch, das für Jugendliche den Schutz vor Todesstrafe ausschloss. Für Plünderungen in einfachen Fällen war „Gefängnis oder Festungshaft“ vorgesehen, nur in „besonders schweren Fällen“ Zuchthaus oder Todesstrafe. Schwinge indessen begründet sein Reschny-Urteil damit, dass „jeder Fall von Plünderung“ in den großen Städten „ausnahmelos zur Todesstrafe“ führen müsse. Denn Kriminelle sollen nun einmal wissen, „dass sie ihren Kopf riskieren“. Ausgerechnet Heinrich Himmler ist es, der Anton Reschny begnadigte. Der berüchtigte SS-Führer ist in diesem Fall einsichtiger als der fanatische NS-Richter Schwinge. Er wandelt das Urteil in eine 15-jährige Freiheitsstrafe um.
Erich Schwinge – ein deutsche Täter-Biographie. Am 30. April 1994 starb der „ehrenwerte Professor“ in Marburg. Die Universität, die Stadt, die Bürgerschaft – sie alle nahmen Abschied. Er war einer der ihren.